Auf Einladung von Ao. Univ.-Prof. Dr. Gerhard Muzak und Univ.-Lektor RA Dr. Walter Schwartz hat sich wieder eine hochkarätige Runde aus in- und ausländischen Experten zusammenge-funden, um über die derzeit aktuellen Themen des österreichischen Glücksspielrechts zu dis-kutieren. Das diesjährige Symposion hatte unter dem Generalthema „Wie sind Glücksspiel-konzessionen zu vergeben?“ das Ziel, die rechtlichen Rahmenbedingungen für die unmittelbar bevorstehende Vergabe der Lotteriekonzession sowie die Vergaben der Spielbankenkonzes-sionen und der Bewilligungen für Landesausspielungen darzustellen.
Unter der pointierten Leitung von o. Univ.-Prof. em. RA DDr. Walter Barfuß, GenDir für Wett-bewerb i.R., sind nach Impulsreferaten der Organisatoren an den drei Halbtagen des Sympo-sions folgende Themen erörtert worden:
Ao. Univ.-Prof. Dr. Gerhard Muzak (Universität Wien) gab in seinem Vortrag „Verfassungs-rechtliche und einfachgesetzliche Grundlagen österreichischer Glücksspiel- und Sportwetten-konzessionen“ einen detaillierten Überblick über den in Österreich geltenden regulatorischen Rahmen: Neben der einen Lotterienkonzession gibt es für den Bund die Möglichkeit, bis zu fünfzehn Spielbankenkonzessionen zu vergeben. Die Länder können selbst entscheiden, ob sie in ihrem Bereich Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten („kleines Glücksspiel“) zulassen; tun sie das („Erlaubnisländer“), können sie bis zu drei Landesbewilligungen erteilen. Die in die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz der Länder fallenden Sportwettenkon-zessionen dürfen in allen Ländern ohne zahlenmäßige Begrenzung vergeben werden. Eine besondere Erwähnung fand die Sonderstellung des – obwohl eine Sportwette betreffenden, dennoch dem Monopol des Bundes unterstellten – Toto (§ 7 GlücksspielG).
RA Dr. Jörg Hofmann (MELCHERS Rechtsanwälte, GER) befasste sich in seinem Vortrag „Glücksspielkonzessionen in Deutschland“ mit der deutschen Rechtslage („präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“). Nach einem historischen Abriss über die Entstehung des deutschen Glücksspielstaatsvertrags und die einschlägige Judikatur des EuGH warnte Dr. Jörg Hofmann sowohl in seinem Vortrag als auch in seinen Redebeiträgen davor, sich die derzeit geltende deutsche Rechtslage uneingeschränkt zum Vorbild zu nehmen: Zwar gibt es außerhalb der Lotterien grundsätzlich weitgehende Lizenzverfahren für nahezu alle wesentlichen Glücks-spielangebote im Online- und Retail-Bereich. Aber extreme Produktbeschränkungen, zu ge-ringe und nicht hinreichend flexible Einzahlungslimits sowie eine nicht marktgerechte Einsatz-besteuerung haben Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit der legalen Angebote so stark be-einträchtigt, dass eine schockierend hohe Abwanderung in den illegalen Online-Markt erfolgt ist; bei den Automatenspielangeboten liegt dieser sogar bei rund 80%.
RA Dr. Simon Planzer (PLANZER LAW, Universität St. Gallen, CH) stellte in seinem Vor-trag „Glücksspielkonzessionen in der Schweiz“ die Rechtslage sowohl der Schweiz als auch – aufgrund der engen Bindungen – die von Liechtenstein dar. Nach einem kurzen historischen Exkurs (vom „Rösslispiel“ bis zum SpielbankenG 1998) wurden die Regelungen des in der Schweiz seit 2019 geltenden GeldspielG erörtert. Derzeit können 23 Spielbankenkonzessio-nen erworben werden, die auf längstens 20 Jahre (2025 bis 2044) befristet sind; im Bereich von Lotterien und Sportwetten gibt es dagegen ein Duopol (Loterie Romande für die franzö-sischsprachige, Swisslos für die deutschsprachige und italienischsprachige Schweiz).
Die derzeitige Rechtslage in Liechtenstein ist durch das GeldspielG 2011 geprägt, wonach die Zahl der Spielbankenbetreiber unbeschränkt ist; die staatliche Rolle wird auf eine strenge Auf-sicht und Kontrolle beschränkt, über die tatsächliche Zahl der Anbieter entscheidet der Markt. Im Jahr 2023 haben sich 73% der teilnehmenden Bevölkerung im Rahmen einer Volksab-stimmung gegen ein Casinoverbot ausgesprochen.
Besonderes Augenmerk verdient, dass die Schweiz und Liechtenstein seit 2025 grenzüber-schreitend Sperrlisten austauschen – auch wenn die Sinnhaftigkeit ihrer konkreten Ausgestal-tung (gesperrt wird man bei einem Online-Anbieter zB bereits dann, wenn man auf ein Infor-mationsersuchen nicht innerhalb der vorgegebenen Frist antwortet) aufgrund der Gefahr einer Abwanderung in den illegalen Bereich in Frage steht. Aber auch die legalen Spielbanken der Nachbarländer (Konstanz, Lindau, Bregenz) freuen sich über die vielen Besucher aus der Schweiz. Im Ergebnis hat dieser „Spielerschutz“ dazu geführt, dass in Liechtenstein die Um-sätze der Spielbanken um 50% zurückgegangen sind und fünf von neun Spielbanken schlie-ßen mussten. Dr. Simon Planzer schließt damit, dass man bei einer sinnvollen Regelung des Glücksspiels immer auch das Interesse des Nutzers – also: die Attraktivität des Spielangebots – mitbedenken müsse, wenn man illegales Glücksspiel wirksam bekämpfen will.
Mag. Gustav Trefil (Bundesministerium für Finanzen) befasste sich in seinem Vortrag „Glücksspielkonzessionen in Österreich“ mit der österreichischen Rechtslage in Bund und Ländern. Zunächst betonte er die Notwendigkeit einer „dynamischen Prüfung“ der Monopolre-gelungen, die es erfordert, diese Regelungen immer wieder erneut auf ihre Unionsrechtskon-formität hin zu überprüfen. Als „Cheflegist“ des zuständigen Ressorts widmete er sich auch den derzeit aktuellsten Themen – wie einer allfälligen Novelle des GlücksspielG, der Einfüh-rung einer unabhängigen Glücksspielbehörde, der Notwendigkeit einer kohärenten Regelung des Gesamtbereichs und den Möglichkeiten der Eindämmung illegalen Glücksspiels. Für den Bereich der Erteilung von Glücksspielkonzessionen hob er die dem Unionsrecht entspringen-den Anforderungen an eine transparente und nichtdiskriminierende Ausschreibung hervor. Diese stellen für Behörden und Glücksspielanbieter zwar eine große Herausforderung dar, schaffen gleichzeitig aber auch insofern die Grundlage für eine gute Regulierung und Aufsicht, als eine genaue Prüfung von Glücksspielanbietern für Sicherheit, Transparenz und Vertrauen sorgt.
Dr. Dietmar Klose (Leiter der Magistratsabteilung 36 der Stadt Wien) befasste sich in sei-nem Vortrag „Sportwettenkonzessionen in Österreich“ mit dem landesgesetzlich geregelten Bereich der Sportwettenlizenzen. Auch wenn Sportwetten nach österreichischem Recht nicht als Glücksspiele gelten, werden sie nach Unionsrecht als solche betrachtet. Dr. Dietmar Klose stellte die länderweise unterschiedlichen Regelungsregime dar und relevierte in rechtspoliti-scher Sicht auch die Frage, ob eine Überführung ins Monopol bzw eine andere Art der bun-deseinheitlichen Regelung angesichts der divergenten Regelungen (zB Zulässigkeit von Live-Wetten, Berufszugang, Online-Wetten) nicht zielführender wäre: „Einzelne Bundesländer kön-nen vor dem Hintergrund der Schutzzwecke der Wettengesetze Online-Wetten nicht wirksam regeln und vollziehen.“
HR Wilfried Lehner, MLS (Leiter Finanzpolizei im Amt für Betrugsbekämpfung) legte in seinem Vortrag „Illegales Glücksspiel und Compliance – mögliche Auswirkungen auf Vergabe und Bewilligungsverfahren“ den Fokus auf jene Umstände, welche die Zuverlässigkeit eines Konzessionswerbers in Zweifel ziehen könnten. Dazu zählen nach einschlägigen Vorstrafen wegen zB der Veranstaltung illegalen Glücksspiels oder illegaler Sportwetten ua auch finanz-strafrechtliche Delikte. Erörtert wurde auch, wie die Konzessionsbehörden angesichts des Fehlens eines bundesweiten Verwaltungsstrafregisters zu den maßgeblichen Informationen kommen könnten – und inwiefern sie dabei auf die „Mithilfe“ der Mitbewerber angewiesen sind. Ein weiteres Thema bildete die Frage, ob und in welchem Ausmaß die Zusammenarbeit der Konzessionswerber mit den Kontrollbehörden zur Eindämmung des illegalen Angebotes in einer Bewerberbeurteilung zu berücksichtigen wäre.
Ao. Univ.-Prof. Dr. Christian Piska (Universität Wien) übte in seinem Vortrag „Wenn die Konzessionsvergabe zur Niete wird: Staatshaftung als Höchstgewinn in der Lotterie?“ deutli-che Kritik am österreichischen Glücksspielmonopol. Unter Verweis auf die einschlägige Judi-katur des EuGH betonte er, dass die zur Rechtfertigung des Monopols angeführten Gründe – wie etwa der Spielerschutz – einer laufenden, dynamischen Überprüfung zu unterziehen seien und ein in sich kohärentes staatliches Vorgehen voraussetzten. Ein Schwarzmarktanteil von bis zu 70 % sei nach Ansicht von Ao. Univ.-Prof. Dr. Christian Piska ein klares Indiz dafür, dass das Monopol seine behauptete Schutzfunktion verfehle und zu einer effektiven Gewähr-leistung des Spielerschutzes nicht in der Lage sei. Im Ergebnis brauche es ein Lizenzsystem, das ein marktkonformes Angebot unter strenger Regulierung ermögliche. Fehlt dieses, wird die Tür zur Staatshaftung geöffnet.
Rat Mag. Hubert Reisner (Bundesverwaltungsgericht) sprach in seinem Vortrag „Die Vergabe von glücksspielrechtlichen Konzessionen“ über die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Vergabe von glückspielrechtlichen Konzessionen, wobei er insbesondere die Konzes-sionen für Spielbanken vor Augen hatte. Nach einer Abgrenzung zwischen GlücksspielG und BVergGKonz 2018 verwies er auf die Parallelen zu anderen hoheitlich geführten wettbewerbli-chen Verfahren (wie etwa nach dem FlughafenbodenabfertigungsG). Die Anwendbarkeit des AEUV voraussetzend, beschäftigte er sich mit der Rechtsprechung des VwGH, der Aussagen seiner Judikatur zu vergaberechtlichen Themen auch auf die Vergabe von Glückspielkonzes-sionen übertragen hat. Schließlich zog Mag. Hubert Reisner auch Schlüsse aus den drei Vergaben von Spielbankenkonzessionen, die im Jahr 2015 zu Verfahren vor dem Bundesver-waltungsgericht geführt haben, um daraus Vorgaben für anstehenden Vergaben von glücks-spielrechtlichen Konzessionen zu erschließen.
RA Mag. Stefanie Bardach (SHMP Rechtsanwälte) erläuterte in ihrem Vortrag zunächst, dass das seit 01.09.2025 in Kraft getretene Informationsfreiheitsrecht (B-VG und IFG) zwar einen Paradigmenwechsel vom Amtsgeheimnis hin zu mehr Transparenz bringt, aber keines-wegs bedeutet, dass von staatlichen Organen „jede Information“ herauszugeben ist. Kern des neuen Systems ist die Unterscheidung zwischen der proaktiven Informationspflicht im Rah-men einer Veröffentlichung für Informationen von allgemeinem Interesse und dem individuellen Informationszugangsrecht zu „sonstigen“ Informationen; letzteres ist als Grundrecht ausgestal-tet. Beide stehen unter dem Vorbehalt von im Gesetz abschließend genannten Geheimhal-tungsgründen (zB Geheimhaltung im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Ent-scheidung in einem behördlichen oder gerichtlichen Verfahren).
Darauf aufbauend wurde anhand der bevorstehenden Konzessionsverfahren gezeigt, dass vor und während eines solchen Verfahrens Informationen – wie zB die Verfahrensunterlage – grundsätzlich deshalb nicht veröffentlicht oder zugänglich gemacht werden müssen, um eine unbeeinträchtigte Entscheidungsvorbereitung sowie Transparenz, Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung zu gewährleisten. Davon ausgenommen sind Informationen, die ohnehin während der mündlichen Verhandlung öffentlich zugänglich werden. Erst nach rechtskräftigem Abschluss wird hinsichtlich diverser Informationen eine Veröffentlichungspflicht (zB welchen Personen die Konzessionen erteilt wurden) bestehen. Maßgeblich dafür, ob eine Information veröffentlicht oder zugänglich gemacht werden muss, ist stets eine sorgfältige Abwägung der betroffenen Interessen im konkreten Einzelfall.
Univ.-Lektor RA Dr. Walter Schwartz (SHMP Rechtsanwälte) legte in seinem Vortrag „Rückblick 2025, Ausblick 2026“ zunächst den Fokus auf die besonderen Ereignisse des letz-ten Jahres (ua Änderungen des GlücksspielG, Änderungen der LandesausspielungsG, Erhö-hung der Wettgebühr um 150%, Transformation des Landes Salzburg von einem Verbots- in ein Erlaubnisland, Judikatur des VfGH, VwGH, OGH und EuGH). In weiterer Folge gab er einen Ausblick auf das Jahr 2026: Noch während des Symposions wurde am 15.01.2026 das EuGH-Urteil iS Rs C-77/24 „Wunner“ (erstmalige Bejahung deliktischen Schadenersatzes gegen das Geschäftsführungsorgan eines illegalen Online-Glücksspielanbieters) veröffentlicht. Was noch zu erwarten ist: Novelle des GlücksspielG (welche Auswirkungen wird eine Ver-schärfung der Landesausspielungen auf die bestehenden LandesausspielungsG, die laufen-den bzw anstehenden Bewilligungsverfahren und die rechtskräftigen Bewilligungen haben?), Schlussantrag des Generalanwalts iS Rs C-530/24 „Tipico“ (Nichtigkeit von illegalen Sport-wettenverträgen? Rückzahlungsverpflichtungen?). Es bleibt spannend!
Nach drei Halbtagen endete das 2. Wiener Glücksspielsymposion mit der Ankündigung, dass am 14. und 15. Jänner 2027 das 3. Wiener Glücksspielsymposion stattfinden wird; die mehr als 80 Anwesenden nahmen dies mit freudiger Akklamation zur Kenntnis.
Glücksspiel-Symposion
28.01.2026
